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Das Riester-Kapital für die Finanzierung einer selbst genutzten „Immobilie“ verwendet werden. Darunter ist laut dem geänderten Paragraph 92 a Einkommensteuergesetz eine „Wohnung in einem Haus, eine Eigentumswohnung oder eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft oder ein Haus“ zu verstehen.
Weitere Voraussetzung: Die Immobilie muss den Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz des Riester-Sparers bilden. Eine Ferienwohnung im Ausland oder ein Altersdomizil außerhalb Deutschlands ist nicht förderfähig.
Auch ein Dauerwohnrecht soll riester-fähig sein.
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